RECHTSFRAGEN DER SEXUALBEGLEITUNG

Die Fachwelt ist sich über die positiven körperlichen und mentalen Auswirkungen der Sexualassistenz einig. Dennoch wird das Thema in Deutschland – im Vergleich zu anderen europäischen Ländern – kaum öffentlich diskutiert. In unserer Gesellschaft wird Sexualität in Verbindung mit Alter und Behinderung leider nach wie vor tabuisiert. In Fachkreisen, bei Experten und in Verbänden finden aber durchaus rege Diskussionen zur Sexualassistenz statt.

 

In der deutschen Rechtsordnung sind die Begriffe „Sexualassistenz” und / oder „Sexualbegleitung” bisher nicht berücksichtigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs. 1 im Grundgesetz sichert Menschen mit Behinderungen allerdings das Recht auf eine freie und selbstbestimmte Entfaltung ihrer Sexualität zu. Dem Staat ist es verboten, in die sexuelle Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung einzugreifen oder diese grundlos zu verbieten.

 

Auch das Heimgesetz schützt das Selbstbestimmungsrecht der Heimbewohner, indem es den Heimträgern verbietet, dieses in den genutzten Wohn- und Schlafräumen einzuschränken. Die passive Sexualassistenz ist rechtlich prinzipiell unbedenklich, wenn sie auf beiderseitigem Einverständnis zwischen zwei erwachsenen Menschen beruht. Aktive Sexualbegleitung ist straflos, wenn sie von externen DienstleisterInnen wie Nessita angeboten wird.

 

Nur Personen, die in einem aktiven Pflege- und Betreuungsverhältnis zu immobilen Menschen stehen, ist es verboten, diesen auch sexuelle Dienstleistungen anzubieten.

 

Quelle: Prof. Dr. Zinsmeister, Zivil- und Sozialrecht

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